ZIP 2000, 2120
Leitsätze des Gerichts:
1. Werden Gegenstände an den (späteren) Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung geliefert, steht diesem der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG 1993 bereits im Zeitpunkt der Lieferung und Rechnungserteilung zu, auch wenn der Konkursverwalter die Kaufpreisforderungen erst nach Konkurseröffnung bezahlt.
2. In diesem Fall kommt eine Vorsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit der Forderung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993) und nachträglicher Vereinnahmung des Entgelts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1993) nicht in Betracht, wenn der Konkursverwalter gem. § 17 KO an Stelle des Gemeinschuldners den bisher beiderseits noch nicht (vollständig) erfüllten zweiseitigen Vertrag erfüllt und die Erfüllung von dem anderen Teile verlangt (Abgrenzung gegenüber BFH, Urt. v. 13.11.1986 – V R 59/79, BFHE 148, 346 = ZIP 1987, 119 = BStBl II 1987, 226, dazu EWiR 1987, 177 (Weiß)).
3. Ein und dieselbe Vorsteuer kann nicht in demselben Besteuerungszeitraum gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz l UStG 1993 zu Lasten des Steuerpflichtigen und gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1993 zugunsten des Steuerpflichtigen „berichtigt“ werden.
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