ZIP 2000, 2124
Leitsätze der Einsenderin:
1. Im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung ist – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur Konkursordnung – eine isolierte Anfechtung einer Aufrechnungserklärung nicht möglich, wenn die Aufrechnungslage durch ein gegenseitiges Rechtsgeschäft geschaffen wurde und dieses selbst angefochten werden kann. Der Gesamtvollstreckungsverwalter kann in diesem Fall nicht an dem anfechtbaren Rechtsgeschäft festhalten und lediglich die Aufrechnungserklärung anfechten.
2. Ob im Geltungsbereich der neuen Insolvenzordnung etwas anderes gilt und ein Insolvenzverwalter nunmehr unter Geltung des § 96 Nr. 3 InsO nach Wahl den Vertrag anfechten oder die Erfüllung des Vertrages ohne Aufrechnungserklärung verlangen könnte, kann dahinstehen, weil diese Regelung jedenfalls nicht für den Bereich der Gesamtvollstreckungsordnung gelten würde.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.