ZIP 2006, 2172
Leitsatz der Redaktion:
Auf ein Spruchstellenverfahren sind die bis zum 1.9.2003 geltenden Vorschriften des AktG und des UmwG und nicht das SpruchG anwendbar, wenn vor diesem Stichtag der erste Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer bereits wirksam gewordenen Strukturmaßnahme bei Gericht eingegangen ist. Dieser erste Antrag muss zum Zeitpunkt seiner Einreichung nicht zulässig gewesen sein; insbesondere kann er auch vor dem Tag der letzten Veröffentlichung des Übertragungsbeschlusses durch das Handelsregister gestellt worden sein.
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