ZIP 2006, 2181
Leitsatz der Redaktion:
Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB liegt nur dann vor, wenn der neue Betriebsinhaber die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit wird in der Regel nicht gewahrt, wenn der Erwerber des Betriebs(teils) ein anderes Einkaufs- und Verkaufskonzept verfolgt als der vorherige Betriebsinhaber (hier: Verkauf von Abholmöbeln zu Discountpreisen statt Verkauf und Lieferung von Markenmöbeln).
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