ZIP 2007, 2231
Leitsätze der Redaktion:
1. Die ordentlichen Gerichte sind auch dann für Insolvenzanfechtungsklagen zuständig, wenn die angefochtenen Zahlungen auf arbeitsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers geleistet wurden.
2. Für eine positive Kenntnis von Umständen, die i.S.v. § 130 Abs. 2 InsO auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist auf die natürliche Betrachtungsweise eines durchschnittlich geschäftserfahrenen, unvoreingenommenen Gläubigers abzustellen.
3. Ein Gläubiger hat positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit, wenn er vor dem Empfang der angefochtenen Leistung seine Ansprüche vergeblich eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er keine greifbare Grundlage für eine Erwartung sieht, dass der Schuldner die Forderung wird fristgerecht erfüllen können.
4. Zur Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers.
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