ZIP 2011, 2275
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Regelung des § 117 InsO über das Erlöschen einer Prozessvollmacht bei Insolvenzeröffnung ist bei vorläufiger Insolvenzverwaltung nach § 22 InsO nicht entsprechend anzuwenden.
2. Der Prozessbevollmächtigte bleibt insbesondere empfangs- und zustellungsbevollmächtigt, auch wenn er wegen der Verfügungsbeschränkungen des § 24 InsO grundsätzlich kein Rechtsmittel mehr ohne den Insolvenzverwalter einlegen kann.
3. Im Übrigen darf der Prozessbevollmächtigte ein Rechtsmittel zur Beseitigung eines verfahrensfehlerhaft während der Verfahrensunterbrechung ergangenen Urteils einlegen.
4. Ein während der Verfahrensunterbrechung bei vorläufiger Insolvenzverwaltung ergangenes und durch die bisherige Rechtsprechung missverständlich als „unwirksam“ bezeichnetes Urteil kann nur nach Rechtsmitteleinlegung vom Rechtsmittelgericht aufgehoben werden.
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