RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln0723-9416Zeitschrift für WirtschaftsrechtZIP2011Aktuell334
EuGH zum Begriff des Gläubigers im Insolvenzverfahren
Behörden, die bei Insolvenzen nach nationalem Recht den Auftrag haben, im Allgemeininteresse zu handeln, aber weder als Gläubiger noch im Namen und für Rechnung der Gläubiger handeln, sind keine Gläubiger i. S. v. Art. 3 Abs. 4 EuInsVO. Das hat der EuGH mit Urteil vom 17.11.2011 (Rs C-112/10 – Zaza Retail) auf ein belgisches Vorabentscheidungsersuchen entschieden.
In der ersten Entscheidung des EuGH zu Art. 3 Abs. 4 EuInsVO weist das Gericht weiter darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines unabhängigen Partikularinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 4 EuInsVO eng auszulegen sind. Dies ergebe sich aus dem Vergleich der Vorschrift mit Art. 29 EuInsVO, der sich auf das Recht bezieht, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen.