RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln0723-9416Zeitschrift für WirtschaftsrechtZIP2011Aktuell336
BAG zu Zeugnisklarheit und -wahrheit
Die in einem Arbeitszeugnis enthaltene Formulierung „Wir haben Herrn A. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, . . .“ verstößt nicht gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit, wonach Arbeitszeugnisse keine Formulierungen enthalten dürfen, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Das hat das BAG mit Urteil vom 15.11.2011 (9 AZR 386/10) entschieden.
Der klagende Arbeitnehmer hatte die Auffassung vertreten, dassZIP 2011, A 92die verwendete Formulierung in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden wird. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutrifft. Dieser Ansicht hat sich das BAG nicht angeschlossen. Die im Zeugnis enthaltene Formulierung erwecke aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, der Arbeitgeber attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.