RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2017
Aktuell348
BGH zu Verfügungen des Vollstreckungsschuldners über sein P-Konto
Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen, und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar. Das hat der BGH mit Urteil vom 19. 10. 2017 (IX ZR 3/17) entschieden.
Unter einer Kontoverfügung würden beispielsweise folgende Zahlungsvorgänge verstanden: Barauszahlung an den Schuldner, ZIP 2017, A 92Ausführung von Überweisungsaufträgen, Einlösung von Schecks, Lastschriften oder sonstiger Zahlungspapiere durch Belastung des Kontos, Einsatz von Bank- und Kreditkarten, die zur Belastung des Kontos führen. Daraus folge, dass ein Bankkunde über sein Konto erst verfügt hat, wenn die Bank den Zahlungsvorgang ausgeführt und auf dem Konto eine belastende Buchung vorgenommen hat. Nur so erlösche der Auszahlungsanspruch des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut.
Der BGH hat weiter festgestellt, dass Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen sind und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip).