ZIP 2003, 2201
Leitsatz des Gerichts:
Es ist zulässig, wenn ein Publikums-Fonds, der nach seiner Prospektbeschreibung auf kein bestimmtes Marktsegment festgelegt ist, Schwerpunkte bildet, die seiner Beschreibung entsprechen, ohne dass dies vorher gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 KAGG in dem Prospekt angegeben oder der Prospekt gem. ZIP 2003, 2202§ 19 Abs. 4 KAGG geändert werden muss. Demnach tritt eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Prospekts i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 2 KAGG bei einer solchen Schwerpunktbildung nicht ein.
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