ZIP 2009, 2295
Leitsätze des Gerichts:
1. Das Registergericht hat die Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten außerordentlichen Kündigung eines Unternehmensvertrages zu prüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Kündigungsgrund nicht vorliegt.
2. Die in einem Unternehmensvertrag getroffenen Regelungen zum Vertragsbeginn sind objektiv auszulegen.
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