ZIP 2009, Beilage zu Heft 48, S. 18
Das Besondere Verhandlungsgremium: Bildung und Verfahren
In §§ 33c bis 33o enthält der „Entwurf einer Regelung zur Mitbestimmungsvereinbarung sowie zur Größe des mitbestimmten Aufsichtsrats“ (MitbestG-E), den der Arbeitskreis „Unternehmerische Mitbestimmung“ im Frühsommer dieses Jahres der Öffentlichkeit vorgestellt hat (ZIP 2009, 885), Regelungen zum so genannten Besonderen Verhandlungsgremium (BVG). Das BVG hat die Aufgabe, für die Arbeitnehmerseite mit den „Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs“ (Unternehmensleitung) die Mitbestimmungsvereinbarung abzuschließen. Das BVG ist keine Erfindung des Arbeitskreises. Es ist als Verhandlungsorgan der Arbeitnehmerseite zum Abschluss von Beteiligungsvereinbarungen bereits aus §§ 8 ff. EBRG und vor allem aus §§ 4 ff. SEBG bekannt, an die wiederum – zum Teil mit Modifikationen – §§ 4 ff. SCEBG und §§ 6 ff. MgVG angelehnt sind. Obgleich sämtliche dieser Normen auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruhen (RL 2009/38/EG, RL 2001/86/EG, RL 2003/72/EG, RL 2005/56/EG), hat sich der Arbeitskreis auch für das MitbestG entschlossen, auf das Regelungsmodell des SEBG zurückzugreifen.
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- Prof. Dr. iur., Bucerius Law School, Hamburg
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