ZIP 2019, 2294
Leitsatz des Gerichts:
Die dem Darlehensnehmer von einer Bank (gegen einen „Bereitstellungszins“) vertraglich eingeräumte Möglichkeit, von dieser jederzeit die Auszahlung der Darlehensmittel zu den vereinbarten Konditionen zu verlangen, stellt eine Leistung i. S. v. § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
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