Otto Schmidt Rechtsverlag KG
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2019
RechtsprechungArbeits- und SozialrechtRL 98/59/EG Art. 1, 2; KSchG § 17 Abs. 2, 3; SGB IX § 177Entscheidung zur Massenentlassung erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens
RL 98/59/EGArt. 1
RL 98/59/EGArt. 2
KSchG§ 17
SGB IX§ 177
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.07.2019 – 21 Sa 2100/18 (ArbG Berlin)LAG Berlin-BrandenburgUrt.11.7.201921 Sa 2100/18ArbG Berlin
Leitsätze des Gerichts:
1. Arbeitgeber*innen dürfen eine Entscheidung oder eine Maßnahme, die sie unmittelbar zwingt, eine Massentlassung vorzunehmen, erst treffen, wenn das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen ist. Eine derartige Entscheidung oder Maßnahme kann auch die unwiderrufliche Freistellung oder Kündigung anderer Arbeitnehmer*innen sein, die für die Fortführung des Betriebs notwendig sind.
2. „Betriebsrat“ i. S. v. § 17 Abs. 2 KSchG sind auch eine nach § 117 Abs. 2 BetrVG aufgrund Tarifvertrags gebildete Personalvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX.
3. Eine Massenentlassungsanzeige ist unwirksam, wenn der oder die Arbeitgeber*in gegenüber der Agentur für Arbeit den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat irreführend darstellt. Eine irreführende Darstellung ist u. a. gegeben, wenn er oder sie angibt, die beabsichtigte Massenentlassung mit dem Betriebsrat beraten zu haben, obwohl tatsächlich nur ein Austausch über die erforderlichen Informationen stattgefunden hat.