ZIP 2020, 2412
Leitsatz der Redaktion:
Fallbearbeitungen nach § 5 Abs. 1 lit. g Nr. 1 FAO, wonach in zwei Verfahren von mind. fünf eröffneten Regelinsolvenzverfahren der Schuldner mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt haben muss, können analog § 5 Abs. 1 lit. g Nr. 3a FAO durch zwölf Insolvenzverfahren mit fünf oder weniger Arbeitnehmern ersetzt werden.
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