ZIP 2002, 2217
Leitsatz des Gerichts:
Eine Genehmigung i.S.d. §§ 1001, 1002 BGB erfordert lediglich das Einverständnis zwischen Eigentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme bestimmter Verwendungen. Sie kann daher nicht nur als nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB), sondern auch vor der Durchführung der Verwendungen als Einwilligung (§ 183 BGB) erteilt werden.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.