ZIP 2005, 2177
Übermäßige Geschäftsführerrisiken aus § 64 Abs. 2 GmbHG, § 130a Abs. 3 HGB?
Eine Kritik der Praxis zu den Zahlungsverboten bei Insolvenz einer GmbH oder GmbH & Co KG**)
Geschäftsführer sind im Fall schuldhafter Insolvenzverfahrensverschleppung zum Ersatz aller Verschleppungsschäden verpflichtet, müssen also aus der Ist-Masse eine Soll-Masse machen. Weit darüber hinaus haften sie nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 GmbHG auf Erstattung der in der Verschleppungsphase geleisteten Zahlungen. Der Wortlaut dieser Bestimmung und die darauf gestützte Rechtsprechung führen nach der hier vertretenen Ansicht zu einem Übermaß an Haftung. Dagegen stellt § 130 Abs. 3 HGB die Haftungsfolgen treffend dar: Der Geschäftsführer schuldet vollen Schadensersatz, aber mehr nicht!
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- Dr. iur. Dres. h.c., em. o. Professor der Universität Bonn, Präsident der Bucerius Law School in Hamburg
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- Drucküberarbeitung eines bei dem Arbeitskreis Recht und Wirtschaft an der Universität Heidelberg am 17. November 2005 gehaltenen Vortrags; Verf. dankt den Mitgliedern des Arbeitskreises für eine gehaltvolle Diskussion.
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