ZIP 2005, 2214
Leitsätze des Einsenders:
1. Die Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen private limited company ist in den §§ 13d, 13e und 13g HGB abschließend geregelt. Der director einer englischen private limited company muss daher weder eine Versicherung abgeben, dass in seiner Person keine Bestellungshindernisse i.S.v. § 6 Abs. 2 GmbHG vorliegen, noch eine Gesellschafterliste vorlegen.
2. Der Gegenstand der Zweigniederlassung muss von dem Unternehmensgegenstand der englischen private limited company inhaltlich umfasst sein. Es ist aber nicht erforderlich, dass er in dem memorandum of association ausdrücklich genannt wird.
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