ZIP 2008, 2330
Leitsatz der Redaktion:
Die Frist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG, nach der sich ein Aktionär als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Anfechtungsklage beteiligen kann, gilt nicht für den auf Seiten der beklagten AG beitretenden Aktionär.
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