ZIP 2015, 2360
Leitsätze der Redaktion:
1. Das Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt auch zu Gunsten eines Darlehensnehmers, der kein Verbraucher ist, insbesondere auch für Banken und Bausparkassen.
2. Mit Zuteilungsreife ist von einem „vollständigen Empfang“ des Darlehens i. S. d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch die Bausparkasse auszugehen.
3. Ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts ist gem. § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB nur bei Vertragsschluss mit bestimmten Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts möglich. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf eine in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betriebene Bausparkasse ist nicht geboten.
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