RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2015
Aktuell365
BGH: Gläubigeranfechtung trotz Restschuldbefreiung
Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben hat und die Anfechtung Rechtshandlungen betrifft, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. Das hat der BGH mit Urteil vom 12. 11. 2015 (IX ZR 301/14) entschieden. In diesem Fall erfasse eine Gläubigeranfechtung nur Vermögen, das ohne Weggabe im Rahmen des Insolvenzverfahrens hätte verwertet werden können. Die betroffenen Vermögensgegenstände wären bereits zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung vorhanden gewesen und hätten bis zu dieser einem Zugriff der Gläubiger offengestanden, wenn sie der Schuldner noch besessen hätte.
Der BGH hat weiter festgestellt, dass die Auswirkungen einer Insolvenz auf das Recht der Einzelgläubigeranfechtung nicht Gegenstand des Insolvenzstatuts nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO sind. Die EuInsVO erfasse nur Fallgestaltungen, die als insolvenzrechtliche im Sinne der EuInsVO einzuordnen sind. Dies treffe auf die Einzelgläubigeranfechtung nicht zu. Insbesondere erstrecke die EuInsVO die Wirkungen der lex fori concursus nicht auf die Frage, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubigern und Dritten gestalten, wenn das Insolvenzverfahren beendet und der Schuldner hiervon nicht betroffen ist.