ZIP 2018, 2369
Leitsätze des Gerichts:
1. § 20 Abs. 1 AktG gebietet nicht, dass ein Unternehmen, dem mehr als ein Viertel der Aktien einer AG gehört, mitteilt, ob es unmittelbarer Inhaber dieser Aktien ist oder ob ihm nach § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 AktG die von einem anderen Unternehmen gehaltenen Aktien zugerechnet werden.
2. Die Erteilung eines Hinweises nach § 125 Abs. 1 Satz 4 AktG ist bei allen Aktiengesellschaften erforderlich. Eine teleologische Reduzierung des § 125 Abs. 1 Satz 4 AktG auf börsennotierte Aktiengesellschaften ist nicht vorzunehmen.
3. Eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 125 Abs. 1 Satz 4 AktG führt zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 243 Abs. 1 AktG.
4. Ein Widerspruch zur Niederschrift nach § 245 Nr. 1 AktG muss nicht begründet werden und kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung erklärt werden.
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