ZIP 2018, 2373
Leitsätze des Gerichts:
1. Der personelle Anwendungsbereich des § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im arbeitsrechtlichen Sinne.
2. Die Entwicklung eines Motortyps, der in Millionen von Fahrzeugen weltweit eingesetzt werden soll, ist zeit- und kostenaufwendig. Eine Vielzahl hochqualifizierter Mitarbeiter ist hierin eingebunden. Ein Entwicklungsauftrag dieser Größenordnung bedarf einer besonders engmaschigen Projektsteuerung einschließlich festgelegter Berichtspflichten, um in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Zeit- und Kostenrahmen zu bleiben. Es wäre daher lebensfern anzunehmen, sowohl der Vorstand der Beklagten (VW AG) als auch die leitenden Angestellten in der Motorenentwicklung hätten nachgeordneten Mitarbeitern freie Hand gelassen und sich über die Fortschritte oder auch Nicht-Fortschritte des Entwicklungsauftrags nicht regelmäßig unterrichtet.
3. Ein Käufer eines Fahrzeugs mit EA 189-Motor muss sich nicht mit dem von der Herstellerin entwickelten Software-Update zufriedengeben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Durchführung des Software-Updates zu nachteiligen Folgen für die Lebensdauer des Motors führen wird. Auf anderslautende Angaben der Herstellerin, die durch nichts belegt sind, muss der Käufer nicht vertrauen, weil die Herstellerin gerade in Bezug auf die Motorsteuerung getäuscht hat. Was immer die Herstellerin nun zu den Eigenschaften und Auswirkungen des Software-Updates angibt, kann zutreffen, teilweise zutreffen oder nicht zutreffen.
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