ZIP 2018, 2378
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Zuständigkeit aus Art. 31 Abs. 1 CMR erfasst nicht die Insolvenzanfechtungsklage eines Insolvenzverwalters, auch wenn die angefochtene Zahlung eine Forderung betrifft, die aus der Beförderung aufgrund eines gültigen CMR-Vertrags i. S. d. Art. 1 CMR resultiert.
2. Eine ausdrückliche Rechtswahl i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO ist auch durch eine Rechtswahlklausel in AGB möglich, hier durch Vereinbarung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Die Wirksamkeit der Einbeziehung richtet sich dabei gem. Art. 3 Abs. 5 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach deutschem Recht. Ist der ausländische Unternehmer dem Kreis der berufsständischen Spediteure zuzurechnen, genügt es für die Einbeziehung der ADSp in künftige Verträge, wenn der Auftraggeber im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen bisher stets darauf hingewiesen hat, dass Verträge auf Grundlage der ADSp, ZIP 2018, 2379jeweils neueste Fassung, zustande kommen, ohne dass es einer unaufgeforderten Übersendung des Textes der ADSp bedarf.
3. Muss sich die ausländische Partei die Kenntnis der AGB aufgrund ihrer Branchenvertrautheit zurechnen lassen, kann sie sich nicht auf ihr Umweltrecht berufen, um eine Bindung an die AGB auszuschließen, denn dann fehlt es an der von Art. 10 Abs. 2 Rom I-VO vorausgesetzten Unbilligkeit.
4. Der Gläubiger hat Kenntnis von Umständen, aus denen die Zahlungseinstellung des Schuldners zwingend folgt, wenn er auf der Bezahlung seiner seit mehreren Wochen fälligen Forderungen erheblichen Umfangs besteht und weiß, dass der Schuldner eine Teilzahlung unter Verzicht auf die Restforderung anbietet, um einer Klage zu entkommen und Liquidität wiederzugewinnen.
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