ZIP 1992, 350
Amtlicher Leitsatz:
Vor der Änderung der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Ausführungsbestimmungen der Bundespost zu § 59 Abs. 2 Nr. 1 PostO, nach denen generelle Annahmeverweigerungen durch Aufkleber „Keine Werbung“ vom Zusteller nicht zu beachten waren, war es nicht wettbewerbswidrig, mit Postwurfsendungen zu werben.
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