ZIP 1992, 352
Amtliche Leitsätze:
1. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 65 Satz 2 LAnpG ist unstatthaft, wenn das Kreisgericht nicht in seiner Funktion als Landwirtschaftsgericht (mit Zuziehung ehrenamtlicher Richter), sondern als erstinstanzielles Zivilgericht über eine Klage durch Urteil entschieden hat. In einem solchen Fall kann die beschwerte Partei nur Berufung zum Bezirksgericht einlegen, und zwar unabhängig davon, ob über behauptete Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz entschieden worden ist.
2. Der Landwirtschaftssenat kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter Prozeßkostenhilfe versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel schon unzulässig wäre.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.