ZIP 2000, 230
Leitsatz des Gerichts:
Der Eintragung der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine KG steht nicht entgegen, dass der zukünftige Komplementär erst nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses – aber vor Eintragung – Gesellschafter des formwandelnden Rechtsträgers geworden ist. Es genügt, wenn die Voraussetzungen für den Formwechsel zum Zeitpunkt der Eintragung vorliegen.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.