ZIP 2000, 237
Leitsatz des Gerichts:
Steht der Masse eine (aufrechenbare) Gegenforderung gegen den Kläger einer Feststellungsklage nach § 146 KO zu, so ist der Streitwert der Feststellungsklage grundsätzlich nach dem Betrag festzusetzen, der bei einer Verteilung der um die Gegenforderung erhöhten Masse auf die Klageforderung entfiele.
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