ZIP 2005, 226
Leitsatz der Redaktion:
Wird der schwache oder halb-starke vorläufige Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht gleichzeitig beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob die Masse die Verfahrenskosten deckt, richtet sich seine Vergütung für die gutachterliche Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 JVEG; maßgebend ist die Honorargruppe 7 mit einem Stundensatz von 80 €. Die Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG – Stundensatz von 65 € – gilt angesichts ihres eindeutigen Wortlauts nur für den starken vorläufigen Insolvenzverwalter.
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