ZIP 2010, 205
Die Zurechnung von Dritten im neuen Recht der Gesellschafterdarlehen
Zum Kanon unserer Auslegungsmethoden gehören die systematische und die teleologische Auslegung. Sie bringen es mit sich, dass bei jeder Umgestaltung eines Normenkomplexes die Frage nach mittelbaren Folgewirkungen zu stellen ist. So auch beim neuen Recht der Gesellschafterdarlehen. In der Folge soll hier der Zurechnung der Fremdkapitalgewähr durch Dritte, also formale Nichtgesellschafter, nachgegangen werden. Diese Frage ist vom MoMiG nicht adressiert worden. Es wollte insoweit auf die bisherigen Grundsätze rekurrieren (Begr. RegE, Drucks. 16/6140, S. 56). Schade nur, dass diese Grundsätze (1) seit langem umstritten waren, (2) der Streit mit Blick auf die tragenden Gründe des verhaltensbezogenen Eigenkapitalersatzrechts geführt worden ist und (3) der BGH (ZIP 2008, 1230, noch zum Eigenkapitalersatzrecht) auf leisen Sohlen, aber unter Applaus (Habersack, ZIP 2008, 2395) von seiner bisher gefestigt erscheinenden Rechtsprechung abgerückt ist. Dahinter steckt bei näherem Hinsehen eine tiefe Unsicherheit über die eine Zurechnung tragenden Konstellationen. Anschließend ist auch kurz auf die umgekehrte, weniger diskutierte Frage einzugehen, inwieweit das Gesellschafterdarlehensrecht auch auf Kreditgewähr an Dritte anzuwenden ist, wenn diese für die Gesellschaft handeln.
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- Dr. iur., MJur (Oxford), Privatdozent an der Universität Hamburg
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