ZIP 2010, 246
Leitsatz der Redaktion:
Der Umstand, dass der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit mit der Massenentlassungsanzeige nicht, wie von § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG bei fehlender Stellungnahme des Betriebsrats gefordert, den Stand der Beratungen mitgeteilt hat, führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Agentur für Arbeit nachträglich zu erkennen gibt, dass sie aufgrund der vom Arbeitgeber gemachten Angaben und der von ihm mitgeteilten Unterrichtung des Betriebsrats in der Lage war, sich ein ausreichendes Bild von den geplanten Massenentlassungen zu machen, um erforderliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu ergreifen und/oder Entscheidungen nach § 18 KSchG zu treffen.
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