RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln0723-9416Zeitschrift für WirtschaftsrechtZIP2010RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 50 Abs. 2; BGB § 242Zu den Voraussetzungen der passiven ParteifähigkeitZPO§ 50BGB§ 242KG, Urt. v. 13.08.2009 – 23 W 46/09 (rechtskräftig; LG Berlin)KGUrt.13.8.200923 W 46/09rechtskräftigLG Berlin
Leitsätze des Gerichts:
1. Analog § 50 Abs. 2 ZPO ist eine beklagte Partei als mindestens passiv parteifähig zu behandeln, wenn sie über einen Namen und Sitz verfügt, auf gewisse Dauer angelegt und es ihr mittels eigener Organe möglich ist, im Rechtsverkehr zu handeln.
2. Die Beziehungen von Teilnehmern eines sog. „Runden Tischs“, der auf Empfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages gegründet worden ist, werden durch Freiwilligkeit geprägt, die klagbare Ansprüche aufgrund rechtsverbindlicher Verpflichtungen ausschließen.
3. Der Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB wirkt sich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus und begründet grundsätzlich keine selbstständigen Ansprüche.
Mitgeteilt von Richterin am KG Annette Gabriel, Berlin