ZIP 2018, 220
Leitsätze des Gerichts:
1. Mit Rückzahlung eines Teilbetrags des Genussscheinkapitals zum Fälligkeitstermin erhalten die Genussscheininhaber Kenntnis von den einen Anspruch auf Verzugszinsen begründenden Tatsachen i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
2. Die Rechtsprechung des BGH zum Verjährungsbeginn im Fall der Rechtsberaterhaftung (BGH, Urt. v. 6. 2. 2014 – IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 = ZIP 2014, 624) bzw. der Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (BGH, Urt. v. 24. 4. 2014 – III ZR 156/13, ZIP 2014, 972) ist auf die Konstellation, dass den Genussscheininhabern nur ein Teil des Genussscheinkapitals zurückgezahlt wird, nicht übertragbar.
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