RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2018
Aktuell30
BGH: Widerruf von im Fernabsatz geschlossenem Anwaltsvertrag
Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden. Das hat der BGH mit Urteil vom 23. 11. 2017 (IX ZR 204/16) entschieden.
Für die Anwendbarkeit des § 312b Abs. 1 BGB a. F. auf Anwaltsverträge sprächen Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz. Das Argument, der Verbraucher könne die Qualität der erbetenen Dienstleistung bei einem Anwaltsvertrag vorab nicht besser beurteilen, wenn er den Anwalt in seiner Kanzlei aufsuche, könne die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 312b Abs. 1 BGB a. F. nicht in Zweifel ziehen. Der Verbraucher könne sich bei einer Vertragsanbahnung ohne persönlichen Kontakt keinen in gleicher Weise umfassenden Eindruck vom Dienstleister und den zu erwartenden Dienstleistungen verschaffen.
Die Existenz und Zulässigkeit sog. „Anwalts- oder Steuerberater-Hotlines“, von „Telekanzleien“ oder die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen im Internet belegten, dass sich auch Anwälte moderner Vertriebsformen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bedienen. Der Schutz der Verbraucher gebiete es, die Normen des Fernabsatzrechts insbesondere in diesen Fällen auch auf Anwaltsverträge zu erstrecken.
Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liege regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.