ZIP 2002, 2257
Leitsatz der Redaktion:
Wegen der Änderung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages, zu dem bereits ein Spruchstellenverfahren durchgeführt worden ist, kann ein neues Spruchstellenverfahren nicht beantragt werden, wenn lediglich die Rückwirkung der Bestimmungen über die Beherrschung aufgehoben und der Vertrag ansonsten bestätigt wird.
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