ZIP 2002, 2264
Leitsätze des Gerichts:
1. Führt die Leistung des Schuldners zu einer inkongruenten Deckung, liegt darin regelmäßig ein Indiz für den Vorsatz des Schuldners, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen – § 131 Abs. 1 Satz 1 InsO.
2. Eine Leistung, die der Schuldner auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer drohenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar (BGH, Urt. v. 11.4.2002 – IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159 = WM 2002, 1193). Doch gilt dies nur dann, wenn die Leistung in den von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfassten 3-Monatszeitraum vor Verfahrenseröffnung fällt. Hat der Schuldner früher geleistet, führt dies ebenso wenig zu einer inkongru-ZIP 2002, 2265enten Deckung wie eine Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger vor der genannten Frist im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt.
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