ZIP 2007, 2352
Leitsätze:
1. Weist der Antragsteller im Spruchstellenverfahren seine Aktionärseigenschaft nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG durch Urkunden nach, ist sein Antrag unzulässig (Vorlage zum BGH wegen Abweichung von OLG Stuttgart ZIP 2004, 1907, 1908; OLG Frankfurt/M. v. 10.10.2005 – 20 W 226/05, ZIP 2005, 2069 (LS); OLG Düsseldorf ZIP 2005, 1369, 1370). (Leitsatz des Gerichts)
2. Minderheitsaktionäre haben bei einem Delisting in Gesamtanalogie zu §§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG einen Anspruch darauf, dass der Mehrheitsaktionär oder die AG ihre Aktien zu einem angemessenen Kaufpreis übernimmt. (Leitsatz der Redaktion)
3. Die Angemessenheit des Kaufpreises ist im Spruchverfahren überprüfbar. (Leitsatz der Redaktion)
4. Die Antragsbefugnis eines Aktionärs im Spruchverfahren setzt nicht voraus, dass er auf der Hauptversammlung Widerspruch gegen den Delisting-Beschluss zu Protokoll erklärt hat. (Leitsatz der Redaktion)
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