ZIP 2017, 2418
Leitsatz der Redaktion:
Eine gesonderte Versammlung der Anleihegläubiger zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters (§ 19 Abs. 2 SchVG) ist nicht immer zwingend einzuberufen, sondern nur, wenn die Anleihebedingungen die Option vorsehen, Anleihebedingungen und die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch Mehrheitsbeschluss zu beschließen.
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