ZIP 2017, 2430
Evaluierung des ESUG
Sanierungskultur im Jahr 2017 – Zwischenbilanz und Ausblick
Das ESUG hat die Insolvenzszene seit 2012 kräftig durchgeschüttelt und sowohl die Verwalter- als auch die Richterschaft mehr oder weniger gespalten. Wie hältst du’s mit dem ESUG? – das ist fast schon eine Glaubensfrage. Dabei wollte das ESUG doch nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessern und eine Sanierungskultur schaffen, in der das Insolvenzverfahren als „Chance zur Sanierung“ verstanden und genutzt wird. – Das hört sich gut an. Indes ist das Gesetz teilweise sperrig, teilweise lückenhaft und an vielen Stellen nicht gut gelungen. Der BGH hat bislang kaum Gelegenheit gehabt, das ESUG gewinnbringend zu interpretieren. So ist ein Flickenteppich entstanden: Viele gerichtliche Entscheidungen lassen ein gewisses Misstrauen erkennen, überwiegend aber – so berichten jedenfalls viele Berater und Verwalter – funktioniert das ESUG „ganz gut“. So oder so: Kaum jemand leugnet, dass es zahlreiche Ansätze für Verbesserungen gibt. Und: Angesichts des aktuellen Richtlinienentwurfs der EU-Kommission über einen präventiven Restrukturierungsrahmen könnte das ESUG in Teilen schon bald obsolet werden. Der Bundestag hat die Bundesregierung verpflichtet, die Erfahrungen nach fünf Jahren zu evaluieren. Das BMJV lässt derzeit in einem wissenschaftlichen Forschungsprojekt die Wirkungsweise des ESUG bis Februar 2018 untersuchen.
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- *)Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill), Universität Bonn; Stefan Denkhaus, RA, FA InsR, BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Hamburg; RiAG Martin Horstkotte, Berlin-Charlottenburg; RiAG Dr. Andreas Schmidt, Hamburg; Dr. Lars Westpfahl, RA, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Hamburg; Tim Wierzbinski, RA HSH Nordbank, Hamburg; Andreas Ziegenhagen, RA, WP, StB, Dentons, Frankfurt/Berlin
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