RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2017
Aktuell367
BGH zur Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für Übernahmeangebot
Bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot sind grundsätzlich auch die vom Bieter für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise zu berücksichtigen. Das hat der BGH mit Urteil vom 7. 11. 2017 (II ZR 37/16; Vorinstanz OLG Frankfurt/M. ZIP 2016, 316, dazu EWiR 2016, 589 (Müller-Eising)) entschieden.
Der Erwerb von Wandelschuldverschreibungen falle nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften in den Anwendungsbereich von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG. Der Gesetzgeber habe mit dieser Norm einer Umgehung der in § 31 Abs. 1 Satz 2 WpÜG auf den dinglichen Erwerb bezogenen Regeln durch schuldrechtliche Vereinbarungen über ein Erwerbsrecht vorbeugen wollen. Damit solle sichergestellt werden, dass der Bieter an dem Preis festgehalten wird, den er im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot selbst als angemessen angesehen hat. Dass die durch die Vereinbarung erworbenen Wandelschuldverschreibungen nicht unmittelbar einen Anspruch auf Übereignung von Aktien gewähren, sondern der Erwerber erst noch die Übereignung von Aktien verlangen und ein Zeichnungsvertrag abgeschlossen werden muss, sei im Hinblick auf den beabsichtigten Umgehungsschutz ohne Bedeutung.
Mit einer Berücksichtigung des für die Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preises werde zwar entgegen dem Ziel des WpÜG, mit praktikablen Regeln einen verlässlichen Rechtsrahmen aufzustellen, die Bestimmung der angemessenen Gegenleistung erschwert, da Wandelschuldverschreibungen verzinst werden und daher Zweifel bestehen können, ob der für sie gezahlte Preis dem für die Aktie als angemessen erachteten Preis entspricht. Diese Unsicherheiten habe der Gesetzgeber aber in Kauf genommen.