ZIP 2002, 2325
Leitsatz der Redaktion:
Steuerforderungen, die nach Insolvenzeröffnung auf Grund eines neu angemeldeten Gewerbes entstanden sind, können nicht gegen vor Insolvenzeröffnung geleistete, anfechtbare Zahlungen aufgerechnet werden. Auch im Geltungsbereich der Insolvenzordnung hat die so genannte umsatzsteuerrechtliche Zwangsverrechnung (Saldierung) in der Insolvenz zu Gunsten der insolvenzrechtlichen Aufrechnungsregeln zu weichen.
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