ZIP 2005, 2327
Leitsatz des Gerichts:
Es stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der BGH bei einer unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erwirkten Zahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine titulierte Forderung innerhalb der „kritischen Zeit“ eine so genannte „inkongruente Deckung“ i.S.v. § 131 InsO annimmt.
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