ZIP 2005, 2335
Leitsätze des Gerichts:
1. Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Zwischen- oder Schlussrechnung des Insolvenzverwalters ist das Insolvenzgericht nur zuständig, wenn sich die Einwendungen gegen ein Verteilungsverzeichnis oder das Schlussverzeichnis richten. In der Eigenverwaltung gilt Gleiches für die Rechnungslegung des Schuldners.
2. In der Eigenverwaltung einer juristischen Person ist das Insolvenzgericht für eine Entscheidung über die Vergütung der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin nicht zuständig. Die Vergütung richtet sich nach dem Anstellungsvertrag der Organmitglieder mit der Schuldnerin. Für den Abschluss oder die Änderung dieses Vertrags bleiben die Gesellschaftsorgane zuständig.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.