ZIP 2019, 2489
Leitsatz des Gerichts:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gilt § 3 InsVV entsprechend (§ 10 InsVV), auch wenn der Festsetzung die durch das Gesetz vom 15. 7. 2013 (BGBl I, 2379) geänderten Normen zugrunde zu legen sind.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.