Otto Schmidt Rechtsverlag KG
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2019
Aktuell335
BGH zur Werbung mit Öko-Test-Siegel
Versandhändler dürfen nicht ohne Abschluss eines Lizenzvertrags bei ihren Warenangeboten das markenrechtlich geschützte Öko-Test-Siegel des Herausgebers des Magazins „Öko-Test“ verwenden. Das hat der BGH mit drei Urteilen vom 12. 12. 2019 (I ZR 173/16 – Öko-Test I, I ZR 174/16 und I ZR 117/17 – Öko-Test II) entschieden.
Es liege eine rechtsverletzende Benutzung der Klagemarke vor, weil der Verkehr das verwendete Logo mit der Klagemarke gedanklich verknüpfe. Die Versandhändler hätten dem Verkehr eine Information über die Beschaffenheit oder die Qualität ihrer Produkte vermittelt und sich hierzu auf die unter der bekannten Marke des Klägers erbrachte Dienstleistung des Warentests bezogen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Gesamtwürdigung wögen die Bekanntheit der Klagemarke und die hohe Zeichenähnlichkeit so schwer, dass die Unähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen der Annahme einer gedanklichen Verknüpfung nicht entgegenstehe. Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so sei der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen.