ZIP 1986, 384
Leitsätze des Einsenders:
1. Entscheidet das Beschwerdegericht in dem Beschluß über eine Konkurseröffnungsbeschwerde zugleich berichtigend über die Kostentragung in einem anderen Beschwerdeverfahren, liegt darin kein die weitere Beschwerde eröffnender Verfahrensmangel.
2. Hinweise und Anordnungen des Amtsgerichts im Konkurseröffnungsbeschluß, die nur die gesetzliche Rechtslage wiedergeben, begründen keine Rechtsmittelbeschwer.
3. Der Grundsatz, daß ein Rechtsmittel nur zulässig ist, wenn und soweit der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert worden ist, gilt auch für den von ZIP 1986, 385der Rechtsprechung entwickelten neuen selbständigen Beschwerdegrund des wesentlichen Verfahrensmangels zur Eröffnung der weiteren Beschwerde. Soweit die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verfahrensmangel beruhen kann, ist die weitere Beschwerde unzulässig.
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