ZIP 1993, 446
Leitsätze der Redaktion:
1. Im Konkursantragsverfahren darf der Antragsteller Forderungen auswechseln und nachschieben.
2. Ein Konkursantrag ist nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht versucht hat, für seine titulierte Forderung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Befriedigung zu erlangen.
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