ZIP 1993, 469
Leitsatz der Redaktion:
Gelingt es der Treuhandanstalt nicht, eine drohende wirtschaftliche Krise einer unter ihrer Kontrolle stehenden, der PDS verbundenen juristischen Person rechtzeitig zu erkennen und die Einleitung von Maßnahmen nach der GesO zu vermeiden, ist dies als wirtschaftliches Scheitern ihrer der Vermögenssicherung und -erhaltung dienenden treuhänderischen Verwaltung anzusehen. Der Sequester und/oder Gesamtvollstreckungsverwalter verdrängt daher die Treuhandanstalt in der Ausübung der ihr gemäß § 20b Abs. 2 PartG (DDR) übertragenen treuhänderischen Befugnisse.
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