ZIP 1997, 248
Leitsatz der Redaktion:
Dem Konkursverwalter kann Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, die Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil der Erfolg einer Zwangsvollstreckung aus dem erstrebten Titel ungewiss oder eine Beitreibung zur Zeit sogar unmöglich ist.
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