ZIP 2012, 253
Die Umgehung der Mindestpreisregeln des WpÜG durch zeitlich gestreckte Erwerbsvorgänge – und ihre Verhinderung
Nach § 4 Satz 1 der WpÜG-AngVO hat der Bieter in einem Übernahmeangebot den Adressaten mindestens den höchsten Preis als Gegenleistung anzubieten, den er für einzelne Vorerwerbe von Aktien der Zielgesellschaft in den letzten 6 Monaten vor dem Übernahmeangebot vereinbart oder gewährt hat. Gedacht hat der Gesetzgeber dabei an punktuelle Transaktionen, die innerhalb des Referenzzeitraums abgeschlossen und dinglich erfüllt sind. Diese Regelung erweitert § 4 Satz 2 WpÜG-AngVO i.V.m. § 31 Abs. 6 WpÜG auf „Vereinbarungen“ innerhalb des Referenzzeitraums. In der Literatur bislang kaum behandelt wurde die Frage, wie zeitlich gestreckte Geschäfte von diesen Regeln erfasst werden. Insbesondere bei Erwerbsgeschäften, deren Vertragsabschluss bereits länger als 6 Monate zurückliegt, die jedoch noch während des Referenzzeitraums fortbestehen, und bei bloßen Erwerbsrechten oder -pflichten des Bieters kommt die Anwendung des § 4 WpÜG-AngVO in Betracht. Diesen Fragen geht die Untersuchung nach. Einen Anwendungsfall aus der Praxis bildet die Postbankübernahme aus dem letzten Jahr, an dem sich die Ergebnisse exemplifizieren lassen.
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- Dr. iur., Universitätsprofessor, Hagen. Dem Beitrag liegt hinsichtlich der Abschnitte II und III ein Rechtsgutachten zugrunde, das der Verf. für die Klägerseite des Verfahrens gegen die Deutsche Bank vor dem LG Köln (ZIP 2012, 229) erstattet hat.
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